Vereinsstatuten

Statuten 2015-02.pdf
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Statuten

Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol

 

 

  1. § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: Berufsvertretung der ErgotherapeutInnen Tirols.
Sein Sitz ist in Innsbruck. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.

 

 

  1. § 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. Fortbildung der Mitglieder
  2. Vertretung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Mitglieder
  3. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Ergotherapeutinnen.

 

 

  1. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

  1. Vorträge
  2. Seminare
  3. Versammlungen
  4. berufliche Weiterbildung
  5. sonstige Zusammenkünfte.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Förderungen öffentlicher Einrichtungen oder Organisationen.

 

 

  1. § 4 Mitgliedschaft und Bildung des Vereines

Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. ausserordentlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die ihre Berufsausbildung mit der vorgeschriebenen Abschlussprüfung für den ergotherapeutischen Dienst abgeschlossen haben bzw .zur Zeit in Ausbildung zur/zum ErgotherapeutIn sind. Der Vorstand hat zu prüfen, ob diese Vorraussetzungen gegeben sind.
Ausserordentliche Mitglieder sind Personen ohne abgeschlossene ergotherapeutische Ausbildung. Sie können als Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen erwählt werden, die besondere Verdienste erworben haben.
Die Bildung des Vereines erfolgt durch den einstimmigen Beschluss eines Proponentenkomitees von vier Personen, die durch diesen Beschluss Mitglieder des Vereines werden. Vor der Konstituierung des Vereines werden die Mitglieder vom Proponentenkomitee aufgenommen. Nach der Konstituierung hat sich der Aufnahmewerber beim Vorstand, welcher berechtigt ist, die Aufnahme mit Angabe von Gründen abzulehnen, zu melden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.
Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts bewerben. Proponente und Mitglieder dürfen jedoch nicht durch das Gesetz ausgeschlossen werden.

 

 

  1. § 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem aktiven Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgaben hat jedes Mitglied eine Stimme. Weiters steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Einrichtungen des Vereins teilzuhaben und hiedurch gegebene Vorteile in Anspruch zu nehmen.

 

 

  1. § 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beiträge sind unaufgefordert bis 31. März eines Jahres auf das Konto des Vereines zu überweisen. Es folgen zwei Zahlungserinnerungen im April und Mai des Jahres per mail. Bei Nichteinzahlung erfolgt die Löschung der Mitgliedschaft mit 1. Juli desselben Jahres. Die Kontonummer ist auf der Homepage genannt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das in es gesetzte Vertrauen durch die Aufnahme zu rechtfertigen. Die Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu unterlassen.

 

 

  1. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, spätestens drei Monate vor Jahresende. Ausgetretene Mitglieder müssen ausständige Beiträge bezahlen und haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die die Vereinsgrundsätze verletzen, die Interessen des Vereines schädigen oder trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Verein den Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit auszuschließen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch zulässig. Die Entscheidung wird bei der nächsten Mitgliederversammlung getroffen. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte des/der Betroffenen. Über eine Wiederaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

  1. § 8 Mitgliedsnachweis

Als Mitgliedsausweis dient der jeweils letzte Zahlschein.

 

 

  1. § 9 Die Organe des Vereines
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

 

 

 

 

  1. § 10 Die Mitgliederversammlung -Obliegenheiten und Geschäftsordnung

Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Nennung der Punkte der Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern (ausserordentlich und ordentlich) können weitere Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss aber spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeit derselben
  3. Änderung der Statuten, sowie deren Ergänzung
  4. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag
  5. Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  6. Entlastung des Vorstandes auf Grund des Rechenschaftsberichts
  7. Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
  8. Freiwillige Auflösung des Vereines
  9. Sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der ausserordentlichen das gleiche, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde nach Beginn eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.


Alle Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen von nicht anwesenden Mitgliedern können schriftlich an bei der Mitgliederversammlung Anwesende übertragen werden.

Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, der/die ebenfalls mitzustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

 

Über die Mitgliederversammlung und über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in welchem der Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und Wahlergebnisse genau anzuführen. Jedes Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

 

  1. § 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Kassier/in
  • dem/der Schriftführer/in

Bei Bedarf können Vertretungen gewählt werden.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bei Wiederwahl ist eine einjährige Verlängerung möglich. Für den Fall, dass auch freiberuflich tätige Ergotherapeutinnen dem Verein angehören, sollten sie im Vorstand entsprechend vertreten sein.

Die Vorstandsmitglieder und Delegierte erhalten für ihre Tätigkeit eine dem Jahresbudget entsprechende Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom jeweiligen Vorstand bestimmt wird.

 

 

  1. § 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in, vertritt den Verein nach aussen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er/Sie beruft die Sitzungen ein und führt in Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.
Der/Die Schriftführer/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e, ihr/e Stellvertreter/in führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er/Sie verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt das Geschäft des Vereinsarchivs.


Der/Die Kassier/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Kassierstellvertreter/in, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen und Ausgaben, sowie deren Verbuchungen. Zu diesem Zwecke hat er/sie ein Kassenbuch zu führen. Er/Sie führt auch das Mitgliederverzeichnis. Ausserdem hat er/sie die Bestätigung für die geleisteten Mitgliedsbeiträge vorzunehmen.


Der/Die Kassier/in ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich des Jahresrechenabschlusses Rechenschaft zu geben.

 

 

  1. § 13 Obliegenheiten des Vorstandes
  2. Verwaltung des Vereines
  3. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4. Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
  5. Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung
  6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  7. Aufteilung des jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
  8. Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Bei Beschlüssen, die Sektionen betreffen, muss der jeweilige Vertreter anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende, der/die mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die Stimmgebung ist mündlich, sie kann durch Erheben der Hand oder Erheben vom Sitz erfolgen. Es bleibt dem Vorstand überlassen in einzelnen Fällen auch eine geheime Abstimmung durchzuführen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom/von der Vorsitzenden und vom/ von der Schriftführer/in unterzeichnet werden. Betreffen sie Kassaangelegenheiten, so hat anstelle des/der Schriftführers/in der/die Kassier/in zu unterzeichnen- Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.

 

 

  1. § 14 Die RechungsprüferInnen

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung (auch: Generalversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

 

 

  1. § 15 Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zuwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen Mitgliedern untereinander, entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jede Streitpartei ein Vereinsmitglied wählt. Diese ernannten Schiedsrichter wählen ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Obmann/zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich der Person des/der Schiedsrichterobmannes/frau keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Der/Die Obmann/frau des Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtmitgliedern unterzeichnet werden muss.

 

 

  1. § 16 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist einer karitativen Institution für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift zu verfassen

 

Innsbruck, 05.02.2015

 

 

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